Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

1. Abschnitt - Begründung von Wohnungseigentum (§§ 2 - 9)


 

§ 4 Formvorschriften

 

Gesetzestext des § 4 WEG

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Erläuterung zu § 4 WEG

Zunächst zu Absatz 3: Der sagt nicht anderes, als dass für die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG die notarielle Beurkundung erforderlich ist (wie für alle Grundstückskaufverträge). Gleiches gilt für den Kauf von Sondereigentum (z.B. Kauf einer Eigentumswohnung) oder die Aufhebung von Sondereigentum.

Absatz 1: Für eine wirksame Einräumung des Sondereigentums ist weiter die Einigung der Beteiligten über die Rechtsänderung, also die Änderung der Eigentumsverhältnisse, erforderlich, wie dies auch bei anderen Grundstücksgeschäften gemäß § 873 BGB der Fall ist (siehe Auflassung). Zudem ist die Eigentumsänderung erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam.

Absatz 2: Die Einigung muss in der für die Auflassung vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten.

Zum besseren Verständnis siehe Auflasssung.

Rechtsprechung zu § 4 WEG

BGH V ZB 18/07 - zum Verzicht eines Eigentümers auf sein Wohnungseigentum