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Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)
§ 7 Grundbuchvorschriften
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Falle ist das Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.
(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes übereinstimmen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchen Fällen der Aufteilungsplan (Satz 1 Nr. 1) und die Abgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörde ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von dem Sachverständigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. März 1974) entsprechend. In diesem Fall bedürfen die Anlagen nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen übertragen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.
Bei der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG, aber auch bei der Teilung nach § 8 WEG hat das Grundbauchamt für jedes Sondereigentum ein neues Grundbuchblatt anzulegen, bei Wohnungseigentum ein Wohnungsgrundbuch, bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen ein Teileigentumsgrundbuch.
Das bisherige Grundbuchblatt wird (für immer) geschlossen, es sei denn, auf diesem Grundbuchblatt sind noch andere Grundstücke eingetragen, die von der Teilung nicht betroffen sind. Dann bliebt auch dieses Grundbuchblatt bestehen.
Nur in Ausnahmefällen kann das Grundbuchamt alle Sondereigentume in einem gemeinschaftlichen Wohnungsgrundbuch oder Teileigentumsgrundbuch zusammenfassen, z.B. bei sehr kleinen Wohnanlagen. Aufgrund unterschiedlicher Belastungen der einzelnen Sondereigentume z.B. mit Grundschulden kann dies aber verwirrend sein und kommt praktisch nur sehr selten vor.
Das Grundbuchamt wird die Anlage der neuen Grundbücher nur vornehmen, wenn neben der Eintragungsbewilligung (die Bewilligung des bisherigen Eigentümers, die Eintragung der Rechtsänderung vorzunehmen, ist meistens Inhalt der Vereinbarung bzw. der Teilungserklärung) auch eine Bauzeichnung (Schnittzeichnung und Ansichten der Gebäude) vorgelegt werden. Zudem ist ein Aufteilungsplan einzureichen, aus dem die genaue Lage und Größe der im Sondereigentum und im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume hervorgehen und entsprechend farblich oder mit Ziffern unmissverständlich gekennzeichnet sind.
Der Aufteilungsplan muss dabei inhaltlich mit der Teilungserklärung übereinstimmen. Weichen Aufteilungsplan und Teilungserklärung voneinander ab, entsteht kein Sondereigentum. Ist in der Teilungsvereinbarung bzw. -erklärung z.B. ein Kellerraum dem Sondereigentum zugeordnet, dies im Aufteilungsplan aber nicht gekennzeichnet, verbleibt dieser Raum im gemeinschaftlichen Eigentum. Dies gilt umgekehrt genauso.
Auch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung muss dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird in der Regel von der Baubehörde auf Antrag ausgestellt, seit der WEG-Reform zum 1.7.2007 kann das auch durch einen öffentlich bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen erfolgen - falls die jeweilige Landesregierung das durch Rechtsverordnung bestimmt hat.
siehe auch: Abgeschlossenheit - Abgeschlossenheitsbescheinigung - Aufteilungsplan - gemeinschaftliches Eigentum - Sondereigentum - Teilungserklärung - Wohnungseigentum
BGH V ZB 18/07 - zum Verzicht eines Eigentümers auf sein Wohnungseigentum