Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

1. Abschnitt - Begründung von Wohnungseigentum (§§ 2 - 9)


 

§ 8 Teilung durch den Eigentümer

 

Gesetzestext des § 8 WEG

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.

Erläuterung zu § 8 WEG

Die Teilung nach § 8 WEG ist neben der vertraglichen Einräumung gemäß § 3 WEG die einzige Möglichkeit, Wohnungs- bzw. Teileigentum zu begründen.

Hierzu gibt der Eigentümer bzw. geben die Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt eine Teilungserklärung ab, in der Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum) jeweils mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden wird - siehe Teilungserklärung.

Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt sein, eine Beurkundung ist nicht erforderlich.

Für die Teilung nach § 8 sind ebenfalls (wie bei der vertraglichen Einräumung nach § 3 WEG) Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich.

siehe auch: Abgeschlossenheit - Abgeschlossenheitsbescheinigung - Aufteilungsplan - gemeinschaftliches Eigentum - Miteigentumsanteil - Sondereigentum - Teilungserklärung - Wohnungseigentum

Verweise auf § 8 WEG

§ 2 WEG - Arten der Begründung

§ 30 WEG - Erbbaurecht

§ 76 KostO - Wohnungs- und Teileigentum

Rechtsprechung zu § 8 WEG

BGH V ZB 18/07 - zum Verzicht eines Eigentümers auf sein Wohnungseigentum