Gesetz über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz)

 

I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)

1. Abschnitt - Begründung von Wohnungseigentum (§§ 2 - 9)


 

§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher

 

Gesetzestext des § 9 WEG

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:

1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;

2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte durch völlige Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden sind und der Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;

3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.

(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Rechte eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.

(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.

Erläuterung zu § 9 WEG

Eine Schließung der Wohnungsgrundbücher wird nur vorgenommen, wenn das Wohnungseigentum beendet ist. Eine solche Beendigung liegt nur vor, wenn

1. darüber ein entsprechender Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, oder

2. das Gebäude völlig zerstört wurde, oder

3. alle Sondereigentumseinheiten sich im Eigentum eines Eigentümers befinden.

Zu 1: Zur vertraglichen Aufhebung von Sondereigentum ist nach § 4 WEG ein notarieller Aufhebungsvertraggem. § 311b BGB sowie die Auflassung nach § 925 BGB erforderlich.

Zu 2: Auch die völlige Zerstörung des Gebäudes führt nicht automatisch zur Beendigung des Wohnungseigentums, das Gebäude kann ja wieder aufgebaut werden. Allerdings kann durch Vereinbarung ein Wiederaufbau ausgeschlossen sein oder es liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 WEG vor. Dann kann ausnahmsweise eine Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden, siehe auch § 11 Abs. 1 WEG.

Ausreichend für die Aufhebung des Wohnungseigentums ist ein Antrag aller Eigentümer, die strenge Form eines Aufhebungsvertrages (siehe zu1) ist hier nicht erforderlich.

Zu 3: Hierzu ist erforderlich, dass sich alle Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen. Person kann dabei auch neben allen rechtsfähigen natürlichen Personen und juritischen Personen auch eine nicht rechtsfähige Gesamdhandsgemeinschaft wie Erben-oder Gütergemeinschaft sein.

Auch hier ist für die Aufhebung nur ein entsprechender Antrag erforderlich.

Ein Verzicht einzelner oder mehrerer Eigentümer auf das Wohnungs- oder Teileigentum ist nicht möglich. Zulässig ist allerdings der Verzicht sämtlicher Eigentümer, weil in diesem Fall zugleich das ganze Eigentum an dem Grundstück aufgegeben wird.

siehe auch: Sondereigentum - Teileigentum - Wohnungseigentum

 

Verweise auf § 9 WEG

§ 76 KostO - Wohnungs- und Teileigentum

Rechtsprechung zu § 9 WEG

BGH V ZB 18/07 - zum Verzicht eines Eigentümers auf sein Wohnungseigentum