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SONDEREIGENTUM
Sondereigentum ist ein rechtlicher Teil des Wohnungseigentums, und zwar der Teil, der dem Eigentümer einer Eigentumswohnung allein gehört. Sondereigentum kann an Wohnräumen und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) begründet werden.
Das Sondereigentum muss zwingend mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden sein.
Was zum Sondereigentum gehört, regelt § 5 WEG und konkret die Teilungserklärung. Dies sind in der Regel die Wohnräume mit Bodenbelägen, Putz, Tapeten, Sanitärinstallationen und nichttragende Wände. Es können auch außerhalb der Wohnung liegende Räume dazu gehören wie z.B. Keller- oder Bodenräume oder Garagenstellplätze.
Nicht zum Sondereigentum gehören tragende Wände (auch innerhalb der Wohnung) sowie das Grundstück und alle Einrichtungen, die auch von anderen Eigentümern genutzt werden müssen.
Die genaue Abgrenzung zwischen Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum bereitet oftmals Probleme. Eine (nicht abschließende) Auflistung finden Sie unter Abgrenzung Sondereigentum - gemeinschaftliches Eigentum im Mitgliedsbereich.