WOHNUNGSEIGENTUM


Wohnungseigentum ist Sondereigentum an zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (Grundstück, gemeinsame Gebäudeteile wie Fassade, Dach, Treppenhaus usw.).

Wohnungseigentum ist also ein Recht (Eigentumsrecht an einer Eigentumswohnung), während mit dem Begriff Eigentumswohnung die Wohnung als Immobilie bezeichnet wird. Wohnungseigentum wird durch vertragliche Einräumung gemäß § 3 WEG oder durch Teilung gemäß § 8 WEG begründet.

Wird Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Läden, Büros, Garagenplätze) mit einem Miteigentumsanteil verbunden, handelt es sich um Teileigentum, das rechtlich wie Wohnungseigentum behandelt wird.

Für Wohnungseigentum gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (auch WEG, WoEigG oder Wohnungseigentumsgesetz).